Redaktionsverantwortlicher im Impressum

Das Datenschutz-Thema wäre ja langweilig, wenn sich hier nicht ab und an auch mal wieder was ändert 🙂

Vor kurzem haben wir ja schon über die Veränderungen bzw. eine rechtliche Klarstellung, was den Einsatz von Cookie-Consent-Banner betrifft, berichtet (>> hier). Aber auch hinsichtlich des Impressum hat es eine Veränderung gegeben.

Neue Rechtsgrundlage – der Rundfunkstaatsvertrag hat ausgedient

Wer auf seiner Webseite redaktionell aufbereitete Inhalte wie etwa einen Blog anbietet, musste im Impressum auch den journalistisch Verantwortlichen dafür benennen. Rechtsgrundlage dafür war der § 55 Abs 2 des Rundfunkstaatsvertrag. Diese Rechtsgrundlage wurde aber nun zum 8.11.2020 durch den Medienstaatsvertrag abgelöst.

Nach dem neuen Medienstaatsvertrag müssen Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen angegeben werden. Der Verantwortliche muss seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können. (Quelle: eRecht24)

Auch wenn der Verantwortliche bereits in Ihrem Impressum aufgeführt wurde (dann aber vermutlich noch unter der Überschrift „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV“), sollten Sie der Form halber aber doch die Angabe der Rechtsgrundlage anpassen. Sie können aber auch den journalistisch Verantwortlichen angeben ohne auf einen § zu verweisen. Dann müssen Sie bei einer Änderung Ihr Impressum nicht neu anpassen.

Hinweis: Wir sind keine Juristen, so dass diese Information auch keine rechtliche Beratung darstellt, sondern lediglich unsere Einschätzung der rechtlichen Situation hinsichtlich ihrer Umsetzung auf der Webseite widerspiegelt.